Der vorliegende Vermerk, der untrennbar mit den Leitlinien CD-20j29-CWaPE-0031 verbunden ist, soll auf häufig an die CWaPE gerichtete Anfragen eingehen, wie die wallonische Gesetzgebung und diese Leitlinien im Rahmen eines gewöhnlichen Mietvertrags (für Wohn- oder Gewerbezwecke) für Gebäude mit Photovoltaikanlagen auszulegen sind, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung, über eine Lizenz zur Stromversorgung zu verfügen und/oder vorab eine Genehmigung für eine Direktleitung zu beantragen.