Auf der Grundlage von Artikel 35sexdecies, § 2 Absatz 3 des Dekrets vom 12. April 2001 über die Organisation des regionalen Elektrizitätsmarktes (im Folgenden als „Dekret“ bezeichnet), hat die CWaPE in Absprache mit den Netzbetreibern, kann eine Liste von Standardverteilerschlüsseln sowie die Modalitäten für die etwaige Änderung dieser Schlüssel erstellen.

Die Verwendung eines Verteilerschlüssels ist im Rahmen der Durchführung einer Aktivität zur gemeinsamen Nutzung von Energie erforderlich; diese kann durch aktive Kunden, die gemeinsam innerhalb desselben Gebäudes handeln, sowie von Teilnehmern einer Gemeinschaft für erneuerbare Energien oder einer Bürgerenergiegemeinschaft durchgeführt werden.

Die Liste der Standardverteilerschlüssel und die im vorliegenden Dokument beschriebenen Modalitäten können entsprechend den Erfahrungen der Netzbetreiber und den spezifischen Anforderungen der Teilnehmer der gemeinsamen Nutzung von Energie ergänzt oder geändert werden.