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Energiegemeinschaften und gemeinsame Nutzung von Energie

Die Konzepte der Energiegemeinschaft (Gemeinschaft für erneuerbare Energien oder Bürgerenergiegemeinschaft) und der gemeinsamen Nutzung von Energie (sei es innerhalb einer Energiegemeinschaft oder zwischen aktiven Kunden innerhalb desselben Gebäudes) wurden insbesondere durch das Dekret vom 5. Mai 2022 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Energiebereich im Rahmen der teilweisen Umsetzung der europäischen Richtlinien des „Clean Energy Package” in die wallonische Gesetzgebung aufgenommen.

Ein kürzlich ergangener Erlass des Staatsrats vom 28. März 2025 hat Artikel 4 des Erlasses der Regierung vom 17. März 2023 bezüglich der Energiegemeinschaften und der gemeinsamen Nutzung von Energie aufgehoben, in dem der Begriff „lokale Behörden” im Zusammenhang mit Energiegemeinschaften definiert wird. Aus diesem Erlass ergibt sich, dass nur Gemeinden, die direkt durch das Stromdekret als lokale Behörden definiert wurden, diese Eigenschaft wahrnehmen können. Es ist nun Aufgabe der Wallonischen Regierung, unter Berücksichtigung des Erlasses des Staatsrats eine neue Definition der lokalen Behörde zu verabschieden. Die auf der Website der CWaPE veröffentlichten Dokumente werden so bald wie möglich aktualisiert, um diese Änderungen abzubilden.

In der Zwischenzeit sind alle auf der Website der CWaPE veröffentlichten Informationen, Dokumente und Formulare im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Erlasses des Staatsrats zu lesen, und nur die Gemeinden gelten als „lokale Behörden” im Sinne von Artikel 2, 2°quinquies, b), 2 in Bezug auf Gemeinschaften für erneuerbare Energie und 2, 2°sexies, b), 2 in Bezug auf Bürgerenergiegemeinschaften.