DE

Chercher sur le site

Energiegemeinschaften

Seit dem 25. Juni 2026 erfolgt die Meldung der Gründung einer Energiegemeinschaft, ihrer Änderungen sowie ihres Jahresberichts online über Online-Formulare.

Gesetzliche Grundlagen

Der Rat der Europäischen Union hat die „Markt“-Richtlinie 2019/944 und die Richtlinie über „erneuerbare Energien“ 2018/2001 verabschiedet. Darin werden neue Konzepte eingeführt, darunter die Möglichkeit, neue Formen der gemeinsamen Nutzung von Energie zu entwickeln, sei es durch die Teilnahme an einer Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) oder eine Gemeinschaft für erneuerbare Energie (GEE) oder durch die gemeinsame Nutzung von erneuerbarer Energie, die innerhalb desselben Gebäudes gemeinsam erzeugt wird (aktive Kunden, die gemeinsam innerhalb eines Gebäudes handeln).

Diese Richtlinien wurden vor allem durch Folgendes in wallonisches Recht umgesetzt:

 

Eigenschaften

Bei einer Energiegemeinschaft handelt es sich um eine juristische Person. In der Wallonie gibt es zwei Typen von Energiegemeinschaften: die Gemeinschaft für erneuerbare Energie (GEE) und die Bürgerenergiegemeinschaft (BEG). Das Hauptziel von GEE und BEG besteht darin, ihren Teilnehmern oder den lokalen Gebieten, in denen sie tätig sind, ökologische, wirtschaftliche oder soziale Vorteile zu bieten, anstatt finanzielle Gewinne zu erzielen.

Gemeinschaft für erneuerbare Energie (GEE)

Die Gemeinschaft für erneuerbare Energie (GEE) weist folgende Eigenschaften auf:

  • nur natürliche Personen, lokale Behörden und kleine oder mittlere Unternehmen, deren Hauptgeschäftstätigkeit oder berufliche Tätigkeit nicht in der Beteiligung an einer oder mehreren Energiegemeinschaften besteht, können Mitglieder oder Aktionäre sein.
  • sie muss von Teilnehmern kontrolliert werden, die sich in der Nähe der Erzeugungsanlagen befinden, deren Eigentümer sie ist oder an denen sie ein Nutzungsrecht hat;
  • die Aktivität zur gemeinsamen Nutzung von Energie, die in ihr stattfindet, muss innerhalb eines näheren Umfangs erfolgen;
  • der Strom, den die Gemeinschaft erzeugt, selbst verbraucht, speichert, gemeinsam nutzt und verkauft, muss aus erneuerbaren Energiequellen stammen.

Bürgerenergiegemeinschaft (BEG)

Die Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) weist folgende Eigenschaften auf:

  • nur natürliche Personen, lokale Behörden und kleine Unternehmen, deren Hauptgeschäftstätigkeit oder berufliche Tätigkeit nicht in der Beteiligung an einer oder mehreren Energiegemeinschaften besteht und deren wirtschaftlicher Haupttätigkeitsbereich nicht der Energiesektor ist, können effektive Kontrolle ausüben;
  • sie ist auf den Strom-Sektor beschränkt.

Zusätzlich zu ihren jeweiligen Eigenschaften weisen Energiegemeinschaften (BEG und GEE) insbesondere folgende gemeinsame Merkmale auf:

  • die Gemeinschaft muss über eine von der Rechtspersönlichkeit ihrer Mitglieder getrennte Rechtspersönlichkeit verfügen.;
  • die Gemeinschaft beruht auf einer freien und freiwilligen Beteiligung und ist autonom;
  • die Gemeinschaft kann folgende Tätigkeiten auf dem Strommarkt ausüben:
    • Stromerzeugung;
    • Stromversorgung;
    • Eigenverbrauch des erzeugten Stroms in den eigenen Örtlichkeiten;
    • gemeinsame Nutzung des erzeugten Stroms zwischen den Teilnehmern, entweder aus Anlagen, deren Eigentümer sie ist oder an denen sie ein Nutzungsrecht hat, das ihr den Status des Erzeugers verleihen kann, oder aus Anlagen, die von den Mitgliedern oder Aktionären n Eigenerzeugung betrieben werden für den Anteil des in das Netz eingespeisten Stroms;
    • Aggregation;
    • Teilnahme an Flexibilitätsdiensten;
    • Stromspeicherung;
    • Erbringung von Ladeleistungen für Elektrofahrzeuge;
    • Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Energieeffizienz oder andere Energiedienstleistungen; 
    • Verkauf von Strom und, im Falle von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, gegebenenfalls durch einen Vertrag über den Kauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen oder durch Peer-to-Peer-Austausch;
  • die Gemeinschaft muss in ihrer Satzung die von ihr verfolgten ökologischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ziele sowie die Bestimmungen zur wirksamen Kontrolle der Gemeinschaft und die Bestimmungen zur Gewährleistung ihrer Autonomie und Unabhängigkeit festlegen;
  • die Gründung der Energiegemeinschaft muss bei der CWaPE gemeldet werden, und die Aktivität zur gemeinsamen Nutzung von Energie innerhalb der Energiegemeinschaft muss nach einem technischen Gutachten des oder der betroffenen Netzbetreiber von der CWaPE vorab genehmigt werden.

Die CWaPE hat Leitlinien verabschiedet, die Aufschluss darüber geben, wie sie die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen für Energiegemeinschaften, die auf dem Strommarkt tätig sind, überwacht. In diesem Rahmen gilt der Untersuchung der Konformität des Satzungen besondere Aufmerksamkeit.

Die Leitlinien liefern auch Hinweise zum Inhalt des Formulars für die Meldung einer Energiegemeinschaft und dessen Anhängen.

 

Verfahren für die Meldung der Gründung der Energiegemeinschaft bei der CWaPE

Jede Gründung einer Energiegemeinschaft, deren Zweck eine oder mehrere Aktivitäten auf dem Strommarkt sind, muss der CWaPE vor Beginn der Tätigkeit gemeldet werden.

Der Vertreter der Energiegemeinschaft muss die Gründung der Gemeinschaft der CWaPE melden, indem er das Online-Formulars für die Meldung einer Energiegemeinschaft ausfüllt und die erforderlichen Anhänge beifügt.

Nach Erhalt des Dossiers zur Meldung verfügt die CWaPE über eine Frist von zehn Arbeitstagen, um zu überprüfen, dass das eingereichte Dossier vollständig ist.

  • Wenn das Dossier unvollständig ist, schickt die CWaPE dem Vertreter der Energiegemeinschaft ein e-Mail, in dem die fehlenden Elemente angegeben sind. Ein mehrfacher Austausch zwischen der CWaPE und dem Vertreter sind möglich, jedoch muss der Vertreter das Dossier innerhalb einer Frist von maximal sechs Monaten ab der ersten Empfangsbestätigung der CWaPE vervollständigen. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, wird die Meldung für ungültig erklärt.
  • Wenn das Dossier vollständig ist, schickt die CWaPE dem Vertreter der Energiegemeinschaft eine Empfangsbestätigung, die die Vollständigkeit der Meldung bestätigt. Diese Empfangsbestätigung dient lediglich als Nachweis für die Meldung und stellt keine Bescheinigung über die Konformität der Energiegemeinschaft mit den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen dar.

Die CWaPE führt dann Kontrollen der Konformität der Energiegemeinschaften, die ihr gemeldet wurden, durch. Die Untersuchung der Konformität von Energiegemeinschaften, und insbesondere ihrer Satzungen mit den Bestimmungen des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarktes und des EWR vom 17. März 2023 bezüglich der Energiegemeinschaften und der gemeinsamen Nutzung von Energie wird von der CWaPE im Rahmen jedes Antrags auf Genehmigung einer Aktivität zur gemeinsamen Nutzung von Energie innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt.

Solange eine Energiegemeinschaft nicht bei der CWaPE gemeldet ist, darf sie in ihren Dokumenten, Veröffentlichungen oder Mitteilungen nicht die Bezeichnung „Bürgerenergiegemeinschaft“ oder „Gemeinschaft für erneuerbare Energie“ verwenden.

 

Verfahren zur Aktualisierung der Informationen der Energiegemeinschaft

Jede Änderung der Bedingungen für die Gründung einer Energiegemeinschaft muss der CWaPE mithilfe des online auszufüllenden Formulars gemeldet werden. 
Die zu aktualisierenden Informationen betreffen:

  • die Identität der Kontaktperson oder deren Kontaktdaten;
  • die Satzung;
  • die Aktivitäten der Energiegemeinschaft auf dem Strommarkt;
  • den Mitgliedern oder Anteilseignern der Energiegemeinschaft;
  • den Erzeugungs- oder Speicheranlagen der Energiegemeinschaft;
  • den Mustervereinbarungen oder Musternachträgen zwischen der Energiegemeinschaft und ihren Mitgliedern oder Anteilseignern;
  • der Geschäftsordnung; 
  • einem Interessenkonflikt, der alle Mitglieder oder Anteilseigner der Energiegemeinschaft betrifft;
  • die Übertragung der Verwaltung ihrer Aktivitäten bzw. Erzeugungs- oder Speicheranlagen.

Dieses Formular muss bei jedem Antrag auf Genehmigung oder Änderung der Stromteilung, der beim zuständigen Netzbetreiber gestellt wird, eingereicht werden.
Ab Eingang der Unterlagen hat die CWaPE eine Frist von 10 Werktagen, um den ordnungsgemäßen Eingang der Informationen zu bestätigen.

 

Noch Fragen?

Beachten Sie die FAQ über die Energiegemeinschaften und die gemeinsame Nutzung von Energie.

Alle Fragen zum Thema Energiegemeinschaften oder zum Verfahren zur Meldung können an die Adresse srme@cwape.be gerichtet werden.

Bei Fragen zu einem bei der CWaPE eingereichten Dossier schreiben Sie bitte an die Adresse notification.communaute@cwape.be.

Online-Formulare

Die Formulare für Energiegemeinschaften sind nun auf der Plattform der Wallonie zu finden  :      

Bild
visuel de Wallonie mon espace

 

Über „Mon Espace“ können Sie Ihre Kontaktdaten und Informationen direkt in unser System eingeben, was deren Bearbeitung vereinfacht und beschleunigt.

Darüber hinaus können Sie über „Mon Espace“ den Status Ihres Antrags jederzeit in Echtzeit verfolgen. So bleiben Sie in jeder Phase des Prozesses auf dem Laufenden.

Sie müssen sich in Ihrem Unternehmensbereich anmelden, um die Formulare einzureichen.

Hier gelangen Sie zu den Verwaltungsvorgängen:

Mitteilung zur Schaffung einer Energiegemeinschaft
 

Aktualisierung der Informationen der Energiegemeinschaf  / Jahresbericht
 

 Weitere Informationen zur Nutzung von „Mon Espace“ 

Angemeldete Gemeinschaften

In der folgenden Tabelle sind die bei der CWaPE angemeldeten Energiegemeinschaften aufgelistet, deren Unterlagen für vollständig erklärt wurden.

 

Berichterstattung der Energiegemeinschaften

Jede Energiegemeinschaft ist verpflichtet, jährlich bis spätestens zum 1. September bei der CWaPE das Online-Formular „Aktualisierung der Informationen der Energiegemeinschaft/Jahresbericht“ mit den aktualisierten Daten der Energiegemeinschaft und ihrem Jahresbericht einzureichen.