Energiegemeinschaften
Ein kürzlich ergangener Erlass des Staatsrats vom 28. März 2025 hat Artikel 4 des Erlasses der Regierung vom 17. März 2023 bezüglich der Energiegemeinschaften und der gemeinsamen Nutzung von Energie aufgehoben, in dem der Begriff „lokale Behörden” im Zusammenhang mit Energiegemeinschaften definiert wird. Aus diesem Erlass ergibt sich, dass nur Gemeinden, die direkt durch das Stromdekret als lokale Behörden definiert wurden, diese Eigenschaft wahrnehmen können. Es ist nun Aufgabe der Wallonischen Regierung, unter Berücksichtigung des Erlasses des Staatsrats eine neue Definition der lokalen Behörde zu verabschieden. Die auf der Website der CWaPE veröffentlichten Dokumente werden so bald wie möglich aktualisiert, um diese Änderungen abzubilden.
In der Zwischenzeit sind alle auf der Website der CWaPE veröffentlichten Informationen, Dokumente und Formulare im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Erlasses des Staatsrats zu lesen, und nur die Gemeinden gelten als „lokale Behörden” im Sinne von Artikel 2, 2°quinquies, b), 2 in Bezug auf Gemeinschaften für erneuerbare Energie und 2, 2°sexies, b), 2 in Bezug auf Bürgerenergiegemeinschaften.
Gesetzliche Grundlagen
Der Rat der Europäischen Union hat die „Markt“-Richtlinie 2019/944 und die Richtlinie über „erneuerbare Energien“ 2018/2001 verabschiedet. Darin werden neue Konzepte eingeführt, darunter die Möglichkeit, neue Formen der gemeinsamen Nutzung von Energie zu entwickeln, sei es durch die Teilnahme an einer Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) oder eine Gemeinschaft für erneuerbare Energie (GEE) oder durch die gemeinsame Nutzung von erneuerbarer Energie, die innerhalb desselben Gebäudes gemeinsam erzeugt wird (aktive Kunden, die gemeinsam innerhalb eines Gebäudes handeln).
Diese Richtlinien wurden vor allem durch Folgendes in wallonisches Recht umgesetzt:
- das Dekret vom 5. Mai 2022 zur Abänderung des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarktes;
- der Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. März 2023 bezüglich der Energiegemeinschaften und der gemeinsamen Nutzung von Energie
Eigenschaften
Bei einer Energiegemeinschaft handelt es sich um eine juristische Person. In der Wallonie gibt es zwei Typen von Energiegemeinschaften: die Gemeinschaft für erneuerbare Energie (GEE) und die Bürgerenergiegemeinschaft (BEG). Das Hauptziel von GEE und BEG besteht darin, ihren Teilnehmern oder den lokalen Gebieten, in denen sie tätig sind, ökologische, wirtschaftliche oder soziale Vorteile zu bieten, anstatt finanzielle Gewinne zu erzielen.
Gemeinschaft für erneuerbare Energie (GEE)
Die Gemeinschaft für erneuerbare Energie (GEE) weist folgende Eigenschaften auf:
- nur natürliche Personen, lokale Behörden und kleine oder mittlere Unternehmen, deren Hauptgeschäftstätigkeit oder berufliche Tätigkeit nicht in der Beteiligung an einer oder mehreren Energiegemeinschaften besteht, können Mitglieder oder Aktionäre sein.
- sie muss von Teilnehmern kontrolliert werden, die sich in der Nähe der Erzeugungsanlagen befinden, deren Eigentümer sie ist oder an denen sie ein Nutzungsrecht hat;
- die Aktivität zur gemeinsamen Nutzung von Energie, die in ihr stattfindet, muss innerhalb eines näheren Umfangs erfolgen;
- der Strom, den die Gemeinschaft erzeugt, selbst verbraucht, speichert, gemeinsam nutzt und verkauft, muss aus erneuerbaren Energiequellen stammen.
Bürgerenergiegemeinschaft (BEG)
Die Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) weist folgende Eigenschaften auf:
- nur natürliche Personen, lokale Behörden und kleine Unternehmen, deren Hauptgeschäftstätigkeit oder berufliche Tätigkeit nicht in der Beteiligung an einer oder mehreren Energiegemeinschaften besteht und deren wirtschaftlicher Haupttätigkeitsbereich nicht der Energiesektor ist, können effektive Kontrolle ausüben;
- sie ist auf den Strom-Sektor beschränkt.
Zusätzlich zu ihren jeweiligen Eigenschaften weisen Energiegemeinschaften (BEG und GEE) insbesondere folgende gemeinsame Merkmale auf:
- die Gemeinschaft muss über eine von der Rechtspersönlichkeit ihrer Mitglieder getrennte Rechtspersönlichkeit verfügen.;
- die Gemeinschaft beruht auf einer freien und freiwilligen Beteiligung und ist autonom;
- die Gemeinschaft kann folgende Tätigkeiten auf dem Strommarkt ausüben:
- Stromerzeugung;
- Stromversorgung;
- Eigenverbrauch des erzeugten Stroms in den eigenen Örtlichkeiten;
- gemeinsame Nutzung des erzeugten Stroms zwischen den Teilnehmern, entweder aus Anlagen, deren Eigentümer sie ist oder an denen sie ein Nutzungsrecht hat, das ihr den Status des Erzeugers verleihen kann, oder aus Anlagen, die von den Mitgliedern oder Aktionären n Eigenerzeugung betrieben werden für den Anteil des in das Netz eingespeisten Stroms;
- Aggregation;
- Teilnahme an Flexibilitätsdiensten;
- Stromspeicherung;
- Erbringung von Ladeleistungen für Elektrofahrzeuge;
- Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Energieeffizienz oder andere Energiedienstleistungen;
- Verkauf von Strom und, im Falle von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, gegebenenfalls durch einen Vertrag über den Kauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen oder durch Peer-to-Peer-Austausch;
- die Gemeinschaft muss in ihrer Satzung die von ihr verfolgten ökologischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ziele sowie die Bestimmungen zur wirksamen Kontrolle der Gemeinschaft und die Bestimmungen zur Gewährleistung ihrer Autonomie und Unabhängigkeit festlegen;
- die Gründung der Energiegemeinschaft muss bei der CWaPE gemeldet werden, und die Aktivität zur gemeinsamen Nutzung von Energie innerhalb der Energiegemeinschaft muss nach einem technischen Gutachten des oder der betroffenen Netzbetreiber von der CWaPE vorab genehmigt werden.
Die CWaPE hat Leitlinien verabschiedet, die Aufschluss darüber geben, wie sie die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen für Energiegemeinschaften, die auf dem Strommarkt tätig sind, überwacht. In diesem Rahmen gilt der Untersuchung der Konformität des Satzungen besondere Aufmerksamkeit.
Die Leitlinien liefern auch Hinweise zum Inhalt des Formulars für die Meldung einer Energiegemeinschaft und dessen Anhängen.
Verfahren für die Meldung der Gründung der Energiegemeinschaft bei der CWaPE
Der Vertreter der Energiegemeinschaft muss die Gründung der Gemeinschaft der CWaPE melden, indem er das Formular für die Meldung ausfüllt und die erforderlichen Anhänge beifügt.
Nach Erhalt des Dossiers zur Meldung verfügt die CWaPE über eine Frist von zehn Arbeitstagen, um zu überprüfen, dass das eingereichte Dossier vollständig ist.
- Wenn das Dossier unvollständig ist, schickt die CWaPE dem Vertreter der Energiegemeinschaft ein Schreiben, in dem die fehlenden Elemente angegeben sind. Ein mehrfacher Austausch zwischen der CWaPE und dem Vertreter sind möglich, jedoch muss der Vertreter das Dossier innerhalb einer Frist von maximal sechs Monaten ab der ersten Empfangsbestätigung der CWaPE vervollständigen. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, wird die Meldung für ungültig erklärt.
- Wenn das Dossier vollständig ist, schickt die CWaPE dem Vertreter der Energiegemeinschaft eine Empfangsbestätigung, die die Vollständigkeit der Meldung bestätigt. Diese Empfangsbestätigung dient lediglich als Nachweis für die Meldung und stellt keine Bescheinigung über die Konformität der Energiegemeinschaft mit den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen dar.
Die CWaPE führt dann Kontrollen der Konformität der Energiegemeinschaften, die ihr gemeldet wurden, durch. Die Untersuchung der Konformität von Energiegemeinschaften, und insbesondere ihrer Satzungen mit den Bestimmungen des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarktes und des EWR vom 17. März 2023 bezüglich der Energiegemeinschaften und der gemeinsamen Nutzung von Energie wird von der CWaPE im Rahmen jedes Antrags auf Genehmigung einer Aktivität zur gemeinsamen Nutzung von Energie innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt.
Verfahren zur Meldung einer Energiegemeinschaft
Die Informationen, die jährlich der CWaPE zu übermitteln sind, sind im Abschnitt Berichterstattung der Energiegemeinschaften angeführt.
Noch Fragen?
Beachten Sie die FAQ über die Energiegemeinschaften und die gemeinsame Nutzung von Energie.
Alle Fragen zum Thema Energiegemeinschaften oder zum Verfahren zur Meldung können an die Adresse srme@cwape.be gerichtet werden.
Bei Fragen zu einem bei der CWaPE eingereichten Dossier schreiben Sie bitte an die Adresse notification.communaute@cwape.be.
Gesetzliche Referenzen
- Dekret vom 5. Mai 2022 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Energie im Rahmen der teilweisen Umsetzung der Richtlinien 2019/944/UE vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und der Richtlinie 2018/2001/UE vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Hinblick auf eine Anpassung der Tarifmethodik
- Erlass der wallonischen Regierung vom 17. März 2023 bezüglich der Energiegemeinschaften und der gemeinsamen Nutzung von Energie
Angemeldete Gemeinschaften
In der folgenden Tabelle sind die bei der CWaPE angemeldeten Energiegemeinschaften aufgelistet, deren Unterlagen für vollständig erklärt wurden.
| Name | Gebiet | Vollständigkeit des Dossiers | Gemeinsame Nutzung von Energie | Kontaktdaten |
|---|---|---|---|---|
| Communauté d'énergie citoyenne uni BE 1 ASBL | MONS | 17-03-2025 | / | uni-be1@laurentcardon.be |
| Communauté d'énergie renouvelable DURBUY 1 ASBL | DURBUY | 21-02-2025 | / | contact@helios-group.be |
| Communauté d'énergie citoyenne ES2 ASBL | YVOIR | 15-11-2024 | / | max.bo@raysun.solar |
| Communauté d'énergie renouvelable Soleil d'Aubange ASBL (CERSA) | AUBANGE | 28-05-2024 | Partage autorisé : CD-24g11-CWaPE-0958 |
lemairej@aubange.be |
| Communauté d'énergie citoyenne Energie Libre ASBL | GESVES | 21-10-2024 |
Partage autorisé : CD-25a30-CWaPE-1039 |
cecenergielibreasbl@gmail.com |
Berichterstattung der Energiegemeinschaften
Folgende Informationen sind jährlich über das Formular für die jährliche Berichterstattung an die CWaPE zu übermitteln:
- Jahresbericht des Verwaltungsorgans oder der Teilnehmer darüber, wie die Aktivitäten, Maßnahmen und Entscheidungen der Energiegemeinschaft sowie die Ausgaben für Investitionen, Betriebskosten und Vergütungen zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen;
- aktualisierte Liste der Erzeugungsanlagen der Energiegemeinschaft;
- Aktualisierte Liste der Teilnehmer der Energiegemeinschaft;
- gegebenenfalls die zwischen der Energiegemeinschaft und einem Beauftragten (Verwaltung von Aktivitäten oder Erzeugungs-/Speicheranlagen) abgeschlossene Vereinbarung;
- die neue zwischen der Energiegemeinschaft und ihren Teilnehmern abgeschlossene Mustervereinbarung oder der Musternachtrag (im Gegensatz zur ursprünglichen Meldung der Energiegemeinschaft, die die Übermittlung jeder zwischen der Energiegemeinschaft und jedem einzelnen Teilnehmer unterzeichneten Vereinbarung erfordert, reicht im Falle einer Änderung derselben die Kopie der neuen Mustervereinbarung oder des Musternachtrags aus);
- Beginn oder Ende einer Aktivität auf dem Strommarkt.