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Rechnungsstellung für den Prosumer-Tarif

Sie verfügen über einen Netzzähler, der getrennt die Entnahme und die Einspeisung aufzeichnet (Doppelstromzähler oder intelligenter Zähler)

Die proportionalen Entnahmetarife für die Verteilung und die Weiterverrechnung der Gebühren für die Benutzung des Übertragungsnetzes sowie die diesbezüglichen Zuschläge gelten für das Bruttostromvolumen, das aus dem Verteilnetz entnommen wurde.

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Sie haben keinen Zähler, der die Entnahme und die Einspeisung separat erfasst

Ein spezifischer Kapazitätstarif, ausgedrückt in EUR/kWe („Prosumer-Tarif“ genannt) gilt für die entwickelbare Nettostromleistung der Erzeugungsanlage. 

Neben diesem Pauschaltarif, den Proportionaltarifen für die Entnahme und die Verteilung und die Weiterverrechnung von Nutzungsgebühren für das Transportnetz sowie die diesbezüglichen Zuschläge gelten gegebenenfalls für das Nettostromvolumen, das aus dem Verteilnetz entnommen wurde.

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Ohne Doppelstromzähler (klassischer Zähler)

Der Prosumer hat keinen Zähler, der die Entnahme und die Einspeisung separat misst

Die CWaPE hat ermittelt, dass im Allgemeinen 37,76 % der erzeugten Energie gleichzeitig verbraucht werden. 62,24 % der erzeugten Energie werden in Folge in das Netz wieder eingespeist und zu einem anderen Zeitpunkt verbraucht. Der Prosumer-Tarif besteht daher darin, den Prosumer an den Netzkosten bei einer Höhe von 62,24 % dessen, was ein herkömmlicher Netzbenutzer gezahlt hätte, für die Verteilungs- und Transportkomponenten (einschließlich diesbezüglicher Zuschläge) für einen vergleichbaren Stromverbrauch.

Der Prosumer-Tarif gilt für die entwickelbare Nettostromleistung (in kWe ausgedrückt) der Erzeugungsanlage. Die CWaPE geht dabei von einer Jahreserzeugung im Wert von 910 kWh pro kWe pro Jahr aus. 

Die entwickelbare elektrische Nettoleistung ist die von der Stromerzeugungsanlage generierte Leistung vor einer etwaigen Umwandlung ins Netz, dabei wird die durchschnittliche Leistung der funktionalen Ausstattung der Anlage von der möglichen Höchstleistung abgezogen, sie wird in kWe ausgedrückt.

Beispiele:

Installierte Leistung Mögliche Höchstleistung (Wechselrichterausgang) Entwickelbare elektrische Nettoleistung
3,8 kWp 3,5 kVA 3,5 kWe
3,8 kWp 4 kVA 3,8 kWe

 

Mit einem Doppelstromzähler

Der Prosumer verfügt über einen Zähler, der die Entnahme und die Einspeisung separat misst. 

 

Des Prosumer erhält immer den Ausgleich.

Bedingungen: Seine Anlage wurde vor dem 1. Januar 2024 zertifiziert oder seine vor dem 1. Januar 2024 zertifizierte Anlage wird nach dem 1. Januar 2024 geändert und die daraus resultierende Leistung übersteigt die ursprüngliche Leistung um höchstens 1 kW.

Die Netzwerkkosten werden zweifach berechnet:

Bild
double calcul pour la facturation des coûts de réseau des prosumers compensation

 

Des Prosumer gelangt nicht mehr in den Genuss des Ausgleichs.

Dies ist der Fall bei Anlagen, die nach dem 1. Januar 2024 abgenommen werden, oder bei einer älteren Anlage, deren Leistung nach dem 1. Januar 2024 geändert wird, wonach die resultierende Leistung die ursprüngliche Leistung um mehr als 1 kW übersteigt.

Die Netzkosten werden auf die Bruttoentnahmen berechnet, die mithilfe des Smart Meters, mit dem neue Anlagen ab dem 1. Januar 2024 systematisch ausgestattet werden, ermittelt werden können.

Maximal in Rechnung zu stellender Betrag

Artikel 64 der für Verteilnetzbetreiber für den Regulierungszeitraum 2019-2023 geltenden Tarifmethodologie sieht vor, dass die Verteilungs- und Transportkosten sowie die dazugehörigen Aufschläge, welche für die Bruttoentnahmen gelten, die Kosten für Verteilung und Transport, welche auf Grundlage der Nettoentnahmen und des Kapazitäts-Prosumer-Tarif berechnet wurden, nicht übersteigen dürfen. 

Dieser „maximal in Rechnung zu stellende Betrag“ zielt darauf ab, die Prosumer zu motivieren, den Einbau eines Zählers zu beantragen, der die Entnahme und die Einspeisung getrennt misst (was Anreize für den gleichzeitigen Eigenverbrauch schafft), ohne das Risiko in Kauf zu nehmen, mehr zu bezahlen, als wenn sie keinen solchen Zählertyp hätten oder ihr Eigenverbrauch schlussendlich nicht ausreichend wäre.

Dieses Prinzip gilt weiterhin für Prosumer, die noch in den Genuss des Ausgleichs kommen, es gilt jedoch nicht mehr für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2024 zertifiziert wurden, und für Anlagen vor 2024 mit einer Leistungsänderung, die um mehr als 1 kW über der ursprünglichen Leistung liegt.